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Betriebsprüfer darf Verzögerungsgeld verlangen
Finanzämter dürfen ein Verzögerungsgeld von mindestens 2.500 Euro fordern, wenn sie bei einer Steuerprüfung nicht die Unterlagen erhalten, die der Betriebsprüfer sehen möchte. Rücken die Steuerzahler auch danach die Daten nicht raus, droht ihnen ein Zwangsgeld.
 

Das sogenannte Verzögerungsgeld wurde 2009 eingeführt. Es beträgt mindestens 2.500 Euro und höchstens 250.000 Euro. Es kann festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer bestimmten Frist Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt.
 

In einem Fall, der vor dem Bundesfinanzhof verhandelt wurde, hatte eine Personengesellschaft bei einer Betriebsprüfung die angeforderten Buchführungsunterlagen und Datenträger nicht fristgerecht eingereicht. Weil bestimmte Unterlagen auch nach der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nicht vorgelegt wurden, forderte das Finanzamt das Unternehmen erneut zur Vorlage derselben Unterlagen auf und setzte ein weiteres Verzögerungsgeld fest.
 
Gezahlt wird auf jeden Fall  
Der Bundesfinanzhof hielt in diesem Fall die Festsetzung des Verzögerungsgeldes für zulässig. Rechtswidrig sei allerdings, dass das Finanzamt erneut ein Verzögerungsgeld wegen derselben fehlenden Unterlagen kassieren wollte. Das Verzögerungsgeld könne nur einmal verlangt werden. In einem solchen Fall könne das Finanzamt allerdings ein Zwangsgeld festsetzen.Wichtig: Das Verzögerungsgeld muss anders als das Zwangsgeld auch dann gezahlt werden, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung später doch noch nachkommt.
 
2009 eingeführt 
Ursprünglich stand die Einführung des Verzögerungsgelds im Zusammenhang mit der seit 2009 eingeräumten Befugnis, die Buchführung eines Unternehmens in das Ausland zu verlagern. Um einer eventuell erforderlichen Rückverlagerung der Buchführung nach Deutschland Nachdruck zu verleihen, wurde das Verzögerungsgeld eingeführt. Der Gesetzgeber hat das Verzögerungsgeld auch auf die verzögerte Mitwirkung im Rahmen einer Außenprüfung erstreckt.
 
Scharfes Sanktionsinstrument für die Finanzämter 
Den Finanzämtern steht mit dem Verzögerungsgeld - neben der auch weiter bestehenden Möglichkeit zur Verhängung eines Zwangsgelds - ein scharfes Sanktionsinstrument zur Verfügung. Die Höhe des Verzögerungsgelds beträgt bis zu 250.000 Euro. Zum Vergleich: das Zwangsgeld darf höchstens 25.000 Euro betragen.

BFH, IV B 120/10Quelle :    www.handwerksblatt.de
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