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Was kann 2011 in den Reißwolf?
Das Aufräumen kann beginnen und da auch immer mehr Unterlagen auf digitalen Medien gespeichert bzw. archiviert werden können, verkleinert sich in den nächsten Jahren der Speicher oder Keller. Mit dem Jahresbeginn 2011 können  folgende Unterlagen in den Reißwolf:
  • bis einschließlich 2000 geführten Bücher, Jahresabschlüsse einschließlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Inventare einschließlich Inventarunterlagen, wenn diese vor dem 1. Januar 2001 erstellt worden sind.
  • Buchungsbelege wie zum Beispiel Rechungen, soweit diese vor dem 1. Januar 2001 erstellt und entstanden sind. Umsatzsteuerlich gilt eine besondere Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren für Rechungen und deren Doppel versendeter Rechnungen. Mögliche Verstöße werden mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro bestraft.
  • Lohnkonten und Belege, die nicht zur Buchführung gehören, die vor dem 1. Januar 2005 entstanden sind, können ebenfalls den Weg zum Aktenvernichter nehmen.
  • In den großen Müllcontainer können weiterhin andere Geschäftspapiere und dazugehörige Kopien, die bis einschließlich 2004 angefallen sind und die vor dem 1. Januar 2005 erstellt worden sind.
Damit gilt grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Für bestimmte Belege gilt nur eine sechsjährige Bewahrfrist.  Aber Achtung: Wenn die gewöhnlich vierjährige Festsetzungsfrist für Steuern des betreffenden Jahres noch nicht abgelaufen ist, besteht diese Aufbewahrungsfrist fort. Der Ablauf dieser Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben wurde. Mögliche anhängige Klagen, Einsprüche oder noch laufende Betriebsprüfungen können diesen Fristablauf möglicherweise verzögern.
 
Andreas Ihle (Steuerberater)www.handwerksblatt.de
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