
Zeugnissprache für Arbeitgeber
Am Ende eines jeden Arbeitsverhältnisses steht: Das Zeugnis. Jeder Chef ist gesetzlich dazu verpflichtet, seinem ehemaligen Mitarbeiter ein Zeugnis auszustellen. Aber was schreiben Sie, wenn Sie keine so hohe Meinung von ihrem „Ex“ haben?
In aller Regel muss der Arbeitgeber ein sogenanntes „qualifiziertes Zeugnis" ausstellen, also ein solches, in dem neben der Beschreibung des Arbeitsfeldes vor allem auch auf die Leistung und auf das Verhalten des Arbeitnehmers eingegangen wird.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon vor vielen Jahren festgestellt, dass Arbeitgeber grundsätzlich zur „wohlwollenden Beurteilung" des Arbeitnehmers gehalten sind. „Wohlwollend" in diesem Sinne ist ein Zeugnis dann, wenn es mindestens die Note „Befriedigend" ausweist (vgl. die beiden Tabellen unten).
Schlechte Note muss bewiesen werden
Will der Arbeitgeber eine schlechtere Note geben, also etwa ein „Ausreichend" oder sogar ein „Mangelhaft", muss er damit rechnen, im einem späteren Gerichtsverfahren die besonderes schlechte Leistung des Arbeitnehmers aktenkundig nachzuweisen. Das BAG fordert vom Arbeitgeber „handfeste und überprüfbare" Belege für die minderwertige Leistung des Arbeitnehmers.
Möchte hingegen der Arbeitnehmer eine bessere Note als ein „Befriedigend", trifft ihn selbst die Beweislast für seine höhere Leistungsfähigkeit. Er muss dann konkret vortragen, warum gerade bei ihm eine bessere Note als ein „Befriedigend" angemessen erscheint. Mit der Note „Befriedigend" sind die Vorgaben des BAG also erst einmal erfüllt – und man erspart sich als Arbeitgeber möglichen Ärger.
Richtig interessant und konfliktträchtig wird es freilich, wenn der Arbeitgeber daneben die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers im Einzelnen beschreiben soll.
Quelle: www.handwerksblatt.de
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon vor vielen Jahren festgestellt, dass Arbeitgeber grundsätzlich zur „wohlwollenden Beurteilung" des Arbeitnehmers gehalten sind. „Wohlwollend" in diesem Sinne ist ein Zeugnis dann, wenn es mindestens die Note „Befriedigend" ausweist (vgl. die beiden Tabellen unten).
Schlechte Note muss bewiesen werden
Will der Arbeitgeber eine schlechtere Note geben, also etwa ein „Ausreichend" oder sogar ein „Mangelhaft", muss er damit rechnen, im einem späteren Gerichtsverfahren die besonderes schlechte Leistung des Arbeitnehmers aktenkundig nachzuweisen. Das BAG fordert vom Arbeitgeber „handfeste und überprüfbare" Belege für die minderwertige Leistung des Arbeitnehmers.
Möchte hingegen der Arbeitnehmer eine bessere Note als ein „Befriedigend", trifft ihn selbst die Beweislast für seine höhere Leistungsfähigkeit. Er muss dann konkret vortragen, warum gerade bei ihm eine bessere Note als ein „Befriedigend" angemessen erscheint. Mit der Note „Befriedigend" sind die Vorgaben des BAG also erst einmal erfüllt – und man erspart sich als Arbeitgeber möglichen Ärger.
Richtig interessant und konfliktträchtig wird es freilich, wenn der Arbeitgeber daneben die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers im Einzelnen beschreiben soll.
Quelle: www.handwerksblatt.de


